Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Vertragsgrundlagen
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die nachstehenden Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Käufers, die nicht ausdrücklich anerkannt wurden, sind unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn Sie schriftlich bestätigt sind.

2. Lieferzeit
Die Lieferzeit gilt nur annähernd vereinbart. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis Ende der bestätigten Kalenderwoche die Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Die Lieferfrist verzögert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das Gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.

3. Preis und Zahlung
Alle Preise verstehen sich in EUR netto ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 8 Tagen minus 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen rein netto zu begleichen.

4. Gefahrenübergang
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Die Gefahr geht auf den Käufer über, wenn der Liefergegenstand das Werk des Verkäufers verlassen hat oder der Verkäufer die Versandbereitschaft angezeigt hat.

5. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen: Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Käufer, der die Ware für den Verkäufer verarbeitet, ohne diesen hieraus zu verpflichten, nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt oder vermengt, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Vorbehaltsware zum Wert des Fertigfabrikates.

Im Falle der Weiterveräußerung werden bereits jetzt die daraus für den Käufer entstehenden Forderungen an den Verkäufer abgetreten, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und der Verkäufer hieran in Höhe des Vorbehaltswertes Miteigentum erlangt hat. Dem Verkäufer steht an dieser Zession eine im Verhältnis zum Fakturenwert seiner Vorbehaltsware zum Wert des Fertigproduktes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs berechtigt und kann bis auf Widerruf die abgetretenen Forderungen einziehen und verwerten, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen anerkannt wird.

Der Verkäufer gibt schon jetzt vollbezahlte Lieferungen frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bewirkte Sicherung die zu sichernde Forderung um 10% übersteigt.

Bei Pflichtverletzung des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

6. Eigentums- und Urheberrecht an Zeichnungen
An Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte bis zur Zahlung des Kaufpreises uneingeschränkt vor, sie dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Verkäufers Dritten zugänglich gemacht werden.

7. Liefermengen
Aus fertigungstechnischen Gründen wird bei Auslieferung eine geringfügige Abweichung von der Bestellmenge vorbehalten.

8. Rechte des Käufers bei Pflichtverletzungen
a) Lieferverzögerungen
Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teiles der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers. Im übrigen gilt Abschnitt c).

Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Wenn der Käufer den im Verzug befindlichen Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung setzt und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt c) dieser Bedingungen.

b) Gewährleistung
Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Verkäufer unter Ausschluß weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt c) – Gewähr wie folgt:

aa.) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder nachzuliefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

bb.) Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung mit dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die dadurch entstehenden Folgen befreit.

Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.

Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften für die Nacherfüllung.

c) Haftung
Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführungen von vor oder nach Vertragsschluß erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen vom Käufer nicht verwendungsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Abschnitte b) und c).

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Lebenskörper und Gesundheit, bei Mängeln die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurden, bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetzt für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerer Weise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

9. Verjährung
Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in zwölf Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzt gelten die gesetzlichen Fristen.

10. Erfüllungsort, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Herford. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.

Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht.

11. Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich.